Entsendung nach Indien: Ein Kommentar zu den Folgen der aktuellen indischen Rechtsprechung im sogenannten „Centrica-Fall“ von Burkhard Wiegert, WB finance & compliance®.

Das internationale Unternehmen „Centrica Plc“ verlegte vor einigen Jahren einige Back-Office-Tätigkeiten wie Rechnungslegung, Inkasso und Customer Relationship zu indischen Drittunternehmen. Um die Arbeit dieser Drittunternehmen zu koordinieren und die Einhaltung gewisser Qualitätsstandards sicherzustellen, wurde eine lokale Tochtergesellschaft gegründet (Centrica India Pvt Ltd; kurz: „CIPL“).

Um die Tochter für ihre Aufgaben zu befähigen, schickte die britische Muttergesellschaft mehrere Mitarbeiter des Stammhauses auf Basis von Entsendungsverträgen zu ihrer indischen Tochter. Gehaltszahlungen dieser Mitarbeiter erfolgten weiter direkt von der Muttergesellschaft im Namen der Tochtergesellschaft. Die Tochtergesellschaft erstattete diese Kosten an die Muttergesellschaft zurück.

Es entstand nun die Frage, ob es sich bei diesen Zahlungen um „echte“ Rückerstattungen handelt. Rückerstattungen von Gehaltszahlungen hätten nämlich keiner Service Tax bzw. Withholding Tax (siehe auch hier) unterlegen.

Die gerichtliche Meinung sah entsandte Mitarbeiter mitnichten als Angestellte der indischen Gesellschaft, sondern weiterhin als Arbeitnehmer der Muttergesellschaft. Hier eine Auswahl der Argumente:

  • Das Arbeitsverhältnis mit der Muttergesellschaft ist unabhängig weiter garantiert, auch wenn die indische Gesellschaft kündigt.
  • Der Mitarbeiter verbleibt weiterhin in den Sozialplänen der Muttergesellschaft bzw. dem Einfluss der britischen Sozialversicherung.
  • Die Zahlungen der indischen Tochter an die Muttergesellschaft sind unabhängig von der Pflicht der Muttergesellschaft, Gehalt an den Entsandten zu zahlen.
  • Der Mitarbeiter untersteht zumindest indirekt einer Weisung der Muttergesellschaft.

Nach Ansicht des indischen Gerichts hatte die Muttergesellschaft Dienstleistungen für die indische Tochtergesellschaft erbracht, indem sie über die Entsandten Betriebswissen an die Tochter übertrug. Konsequenterweise mussten nun die Zahlungen als „Bezahlung für Technical Services“ neu abgewickelt werden; also galten auch Service Tax und Withholding Tax.

Entsendung und Ihre rechtlichen Folgen

Und jetzt wird es aus unserer Sicht erst so richtig spannend!

Die Entsendungen waren nämlich jeweils auf mindestens ein bis zwei Jahre angelegt. Die Feststellung, dass die Mitarbeiter nicht der indischen Tochtergesellschaft zugeordnet werden können und dass die britische Muttergesellschaft länger als ein halbes Jahr Dienstleistungen in Indien an ein indisches Unternehmen (nämlich die Tochtergesellschaft) erbracht hat, führt nach indischem Steuerrecht unmittelbar zu einer steuerpflichtigen Betriebsstätte.

Auch wenn die vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen bestimmte Ausnahmen vorsehen, scheinen wenig erfreuliche Diskussionen mit dem indischen Finanzamt vorprogrammiert. Das Risiko, dass ein indischer Steuerbeamter zur einseitig nachteiligen Einschätzung kommt und eine Besteuerung eines möglichst großen Teils des Unternehmensgewinns in Indien anstrebt, ist aus unserer Erfahrung absolut realistisch.

Das zweite – mindestens ebenso unerfreuliche – Risiko ist folglich auch, dass das ausländische Stammhaus über seine Betriebsstätte direkt in den Zugriff der indischen Gerichtsbarkeit fällt. Dabei gründen viele ausländische Investoren eine indische Tochtergesellschaft ja gerade deshalb, weil sie steuer- und haftungsrechtliche Risiken minimieren wollen. Doch mit einer in Indien etablierten Betriebsstätte hätte jeder indische Kläger die sofortige Möglichkeit, die Muttergesellschaft direkt in Indien zu verklagen. Und das in einem Rechtssystem, in dem ich mit den „richtigen Anwälten“ jede abstruse Klage zur Verhandlung bringen kann…

Verzicht auf Entsendung..?

Bedeutet das, dass ich als deutsche Muttergesellschaft zurzeit auf „klassische“ Entsendungen nach Indien komplett verzichten soll?

Leichter gesagt als getan! Denn genau jene oben aufgezählten Aspekte (Garantie der Weiterbeschäftigung nach Rückkehr, Verbleib in der Sozialversicherung bzw. den Sozialplänen, Weisungsbefugnis nur durch das Stammhaus etc.) sind für viele Arbeitnehmer Grundvoraussetzung, einer Beschäftigung in Indien überhaupt zuzustimmen. Ein Dilemma!

Umso wichtiger, dieses Thema mit gebotener Sorgfalt zu behandeln und nicht „blind“ auf gut Glück zu entsenden. Denn in der Praxis gibt es nicht nur „schwarz & weiß“. Deswegen sollten Sie alle infrage kommenden Modelle auf Umsetzbarkeit und Risiken – nicht nur in Deutschland, sondern auch in Indien! – prüfen und diskutieren.

Bewerten Sie Ihre bestehenden und möglichen Entsendungsmodelle und schaffen Sie einfache, wie klar verständliche Strukturen. Benötigen Sie hierbei Hilfe oder ein „kritisches“ Feedback, sprechen Sie uns an. WB finance & compliance® – die Fachabteilung der Dr. Wamser + Batra Unternehmensgruppe zu Fragen der indischen Verwaltung und des indischen Gesellschaftsrechts.