Update vom 30. Juni 2020: „Unlock 2.0“ bis Ende Juli
Die Lockerung des Lockdowns geht in die nächste Phase: gestern wurden vom Ministry of Home Affairs (MHA) die Richtlinien für die zweite Lockerungsphase, die am 31. Juli endet, veröffentlicht.
Alle Aktivitäten sind außerhalb von Containment Zones erlaubt, mit Ausnahme der folgenden:
- Schulen, Colleges, Universitäten und andere Bildungsinstitutionen bleiben bis zum 31. Juli geschlossen, staatliche Ausbildungseinrichtungen können ab dem 15. Juli wieder agieren
- Internationaler Flugverkehr
- Metro
- Kinos, Schwimmbädern, Fitnesscenter, Freizeitparks etc.
- Versammlungen und Veranstaltungen
Beim Zugverkehr verkehren nach wie vor nur spezielle Züge, die regulären Züge bleiben bis zum 12. August ausgesetzt.
Je nach Infektionsaufkommen können die einzelnen Bundesstaaten die Richtlinien verschärfen und zulässige Aktivitäten begrenzen.
Update vom 1. Juni 2020: Lockdown 5.0 mit „Unlock-Phasen“
Die am vergangenen Samstag veröffentlichte Verordnung des Ministry of Home Affairs (MHA) zu der nächsten Stufe der Lockerung des Lockdowns sieht nur für die Containment Zones die Weiterführung des Lockdowns bis zum 30. Juni vor. Für alle anderen Zonen und Gebiete ist das Gro der Aktivitäten nun zulässig, die Aufhebung der verbleibenden Einschränkungen ist in 3 Phasen vorgesehen:
Phase I
Ab dem 8. Juni dürfen religiöse Orte wie Tempel und Moscheen, Hotels, Restaurants und Einkaufszentren öffnen.
Phase II
Im Juli werden Schulen, Colleges, Universitäten und andere Bildungsinstitutionen wieder öffnen.
Phase III
Nach Einschätzung der aktuellen Situation werden in dieser Phase entsprechende Daten für die Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs und der Metro sowie die Wiedereröffnung von Kinos, Schwimmbädern, Fitnesscenter, Freizeitparks etc. festgelegt. Auch soll dann entschieden werden, ab wann größere Versammlungen und Veranstaltungen wieder zulässig sind.
Die finale Entscheidung obliegt nach wie vor den jeweiligen Bundestaaten / Unionsterritorien und für alle genannten Aktivitäten werden noch entsprechende offizielle Richtlinien veröffentlicht, um die Abstandshaltung zu wahren und die weitere Verbreitung von COVID-19 einzudämmen.
Die indische Regierung hat am 1. Mai die Verlängerung des nationalen Lockdowns bis zum 17. Mai angeordnet. Dabei gelten regional unterschiedlich strenge Restriktionen, je nachdem ob es sich um einen Distrikt handelt, der als „rote“ (Hotspot), „orangene“ oder „grüne“ Zone handelt. In dem entsprechenden Erlass des Ministry of Home Affairs (MHA) sind die in den jeweiligen Zonen zulässigen Aktivitäten definiert.
Die wesentlichen Lockerungen sind:
- in allen Zonen dürfen sich Einzelpersonen nun umherbewegen, Vierradfahrzeuge, die neben dem Fahrer maximal 2 weiter Personen transportieren, dürfen verkehren, ebenso wie Zweiräder (mit nur einer Person in roten Zonen, ansonsten auch mit Beifahrer)
- in allen Sonderwirtschaftszonen, Export Oriented Units, Industriegebieten und Industriegemeinden dürfen industrielle Tätigkeiten wiederaufgenommen werden
- Private Büros mit bis zu 33% der Mitarbeiterbesetzung sind in roten und orangenen Zonen, in grünen Zonen darf der volle Betrieb wieder aufgenommen werden
Update vom 18. Mai
Gestern wurde von der indischen Regierung die vierte Verlängerung des Lockdowns bis zum 31. Mai angeordnet. Bei dem Lockdown 4.0 obliegt der überwiegende Teil der Entscheidungen nun (ähnlich wie hier in Deutschland) den Bundesstaaten und Unionsterritorien. Sie nehmen entsprechend der vom Ministry of Health & Family Welfare definierten Parameter die Einteilung ihrer Distrikte in „rote“, „grüne“ und „orangene“ Zonen selbst vor.
Deutliche Lockerungen sind bei dem Personentransport erkennbar: Fahrzeuge und Busse dürfen innerhalb eines Bundesstaates oder auch zwischen Bundesstaaten wieder verkehren.
Das bedeutet, dass bei der Wiederaufnahme der geschäftlichen Aktivitäten nun auch die Vorgaben des jeweiligen Bundesstaates ausschlaggebend sind. So haben bereits erste Bundesstaaten, wie z.B. Karnataka oder Delhi, Richtlinien für die Verlängerung des Lockdowns veröffentlicht. Aus diesen geht hervor, dass grundsätzlich der Restart von Geschäftsaktivitäten sogar mit 100% der Belegschaft wieder erlaubt ist, sofern sowohl ein (von uns schon vielfach zitiertes) Hygienekonzept als auch ein Konzept zum Wiederanlaufen von Maschinen und Anlagen erstellt, umgesetzt und eingehalten werden.