Risikofaktor Betriebsstätte: Durch die Zusammenarbeit mit einem Vertreter werden viele deutsche Unternehmen in Indien ungewollt und ohne es zu wissen steuerpflichtig und fallen unter die indische Gerichtsbarkeit.

Eine Betriebsstätte ist per Definitionem eine feste Einrichtung, durch welche Geschäfte ganz oder teilweise betrieben werden. Aus der Perspektive indischer Behörden kann fast jede Aktivität eines ausländischen Unternehmens, die in Indien ausgeführt wird, als Betriebsstätte qualifiziert werden.

Entstehung einer Vertreterbetriebsstätte

Laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Indien (Artikel 5, Ziffer 5) entsteht eine Betriebsstätte auch dann, wenn eine Person

  • für das Unternehmen in Indien eine Vollmacht besitzt, Verträge abzuschließen,
  • eine solche Vollmacht zwar nicht besitzt, aber in Indien ein Auslieferungslager für das Unternehmen unterhält, oder einfach
  • „gewöhnlich Aufträge ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unternehmen“ akquiriert.

Demnach begründet bereits ein „abhängiger“ Vertreter ohne Abschlussvollmacht eine Betriebsstätte!

Niederlassung wider Willen

Durch eine Betriebsstätte entsteht in Indien automatisch eine Niederlassung. Damit ist die deutsche „Mutter“-Gesellschaft auf einmal direkt der indischen Gerichtsbarkeit ausgeliefert – inklusive deren Willkür und Voreingenommenheit, welcher man zumindest in den unteren Instanzen fast überall begegnet. Durch die Eigenheiten des indischen Systems sieht man sich bisweilen extrem hohen Forderungen, zähen Verfahrensverläufen und leider mitunter auch Einflussnahmen gegenüber.

Steuern & Compliance Aufwand bei Betriebsstätten

Recht & Steuern bei Betriebsstätte

Recht & Steuern bei Betriebsstätte

Ausländische Unternehmen unterliegen in Indien immer dann einer Gewinnbesteuerung, wenn durch ihre Tätigkeit eine (steuerliche) Betriebsstätte entsteht – siehe oben. Zum Leidwesen deutscher Firmen ist der Umfang der Besteuerungs-Tatbestände nach indischem Recht auch noch deutlich größer als in anderen Ländern.

Die Besteuerung ausländischer Unternehmen wird durch das indische Einkommensteuergesetz (Income Tax Act, ITA) geregelt. Demnach sind Einkünfte steuerpflichtig, wenn sie unmittelbar oder mittelbar einer Geschäftsverbindung nach Indien zuzurechnen sind.

Die Beweispflicht liegt ausschließlich beim Unternehmen, das gegenüber den indischen Steuerbehörden genauestens nachweisen muss, welche Erträge der (indischen) Betriebsstätte zuzurechnen sind und welche Erträge eben nicht. Der Aufwand für eine solche Beweisführung kann ganz erheblich und auch mit hohen Kosten verbunden sein.Verständlicherweise wollen sich die meisten Firmen Aufwand und Kosten sparen, insbesondere wenn der Markt erst einmal nur durch eine lokale Kontaktperson getestet werden soll.

Zusätzlich ist das Steuersubjekt, also das deutsche Unternehmen, zu folgenden Compliance Tätigkeiten verpflichtet:

  • Beantragung einer indischen Steuernummer (Permanent Account Number, PAN)
  • Führen einer eigenen Betriebsstätten-Buchhaltung nach indischen Grundsätzen
  • Prüfung der Buchhaltung durch einen Chartered Accountant
  • Jährliche Steuererklärung (Achtung indisches Finanzjahr endet am 31. März!)

Vermeidung einer Betriebsstätte – solange nicht notwendig

Ein Markteintritt über Repräsentanten ist für den Mittelstand oft die in Indien übliche Praxis. Damit begeben sich aber viele Unternehmen schon in einer ganz frühen Phase auf sehr dünnes Eis und riskieren – ohne es zu ahnen – dass die indischen Behörden sie ohne Gnade zur Verantwortung ziehen.

Sorgfalt, eine klare Vorstellung der erlaubten Tätigkeiten und ein sauberes vertragliches Rahmenwerk sind die einzigen Möglichkeiten dieses Risiko zu minimieren. Wir beraten Sie gerne um der „versehentlichen Gründung“ einer Vertreterbetriebsstätte vorzubeugen.

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