Wichtige Erleichterung für ausländische Joint Venture Partner in Bezug auf die Durchsetzbarkeit von Put und Call Optionen

Ausländische Investoren mussten in der Vergangenheit in Indien leider oft erleben, dass in Investitionsvereinbarungen (Joint Venture-, Projektverträge etc.) vorgesehene Optionsrechte, Garantien und Entschädigungen durch die indische Gegenseite dadurch ausgehebelt wurden, indem man sich auf mögliche Unvereinbarkeit solcher Klauseln mit dem indischen Foreign Exchange Management Act, 1999 (FEMA) und den Vorschriften der Reserve Bank of India (RBI) berief.

Im Zweifel für den indischen Vertragspartner!

Ein konkretes Beispiel, welches plakativ veranschaulicht, wie sich indische Vertragspartner bisher einfach auf die Nichtigkeit der selbst unterschriebenen Vertragsklauseln berufen konnten:

Es gibt in einem JV-Vertrag eine Call-/Put-Option, die den indischen Vertragspartner dazu zwingen soll, zu einem im Vertrag festgelegten Preis seine Anteile an den ausländischen Anteilseigner veräußern zu müssen. Wurde diese Klausel dann gezogen, berief sich der indische Partner auf die Unwirksamkeit dieser Klausel, da diese gegen indisches FEMA-Recht und damit „gegen die indische öffentliche Ordnung“ verstoßen würde, wie folgt:

  • Unter den FEMA- Direktinvestitionsvorschriften und den FEMA-Garantievorschriften muss eine solche Klausel vor Vertragsschließung durch die Reserve Bank of India zugelassen werden.
  • Eine Festlegung des Kaufpreises ohne Bewertung der Aktien zum Marktwert zum Zeitpunkt des Übertrages, ist unter den geltenden FEMA-Vorschriften nicht erlaubt.

Investorenfreundliches Urteil und mehr Rechtssicherheit

Delhi High Court

In diesem Zusammenhang ist das jüngste Urteil von Delhi High Court im Fall von Cruz City I Mauritius Holdings gegen Unitech Limited, vom 11.04.2017, spannend. Dieses erschwert nun indischen Parteien deutlich, sich auf die Verteidigung der „öffentlichen indischen Ordnung“ zu berufen.

Denn während die indischen Gerichte bisher meistens indisches Recht über ausländische Schiedsgerichtssprüche bzw. über „internationalen Gepflogenheiten“ stellte, interpretiert nun das Gericht die Frage, wann die „indische öffentliche Ordnung“ gefährdet sei, deutlich enger:

  • Ausländische Titel sollen nur dann nicht durchsetzbar sein, wenn sie gegen die grundlegenden Werte und Grundsätze verstoßen, die indische Gesetze untermauern.
  • Eine Verletzung spezifischer Bestimmungen der FEMA (auch wenn diese tatsächlich festgestellt wird) wird nicht mehr als ausreichend angesehen, um sich auf die Verletzung der „öffentlichen Ordnung Indiens“ zu berufen.
  • Nach Interpretation des High Court ist eine Verletzung des indischen FEMA-Rechts nicht gleichzusetzen mit der Verletzung der indischen Verfassung bzw. der grundlegenden Rechtsordnung.

Es wird natürlich spannend bleiben, wo genau künftig indische Gerichte die Trennlinie ziehen werden, was also zur „grundlegenden indischen Rechtsordnung“ zu zählen ist und was nicht. Aber in jedem Fall ist das aktuelle Urteil für ausländische Investoren ein kleiner Silberstreifen am Horizont.