Um zu verhindern, dass Gewinne (steuerfrei) ins Ausland verschoben werden, prüft die indische Finanzverwaltung grenzüberschreitende Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen mit hoher Sorgfalt.
Der Steuerpflichtige (die indische Gesellschaft) hat dafür Sorge zu tragen, dass Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (zum Beispiel Geschäfte zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft) nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu verrechnen sind. Von fremdüblich (at arm’s length) spricht man, wenn von einander unabhängige Unternehmen ein Geschäft zu ähnlichen Konditionen auch abschließen würden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und – mittlerweile aktiv – den indischen Finanzbehörden zu melden.
Masterfile Reporting trifft fast jedes Unternehmen
Denn nach Einführung der dreistufigen Verrechnungspreisdokumentation und des so genannten Masterfile-Konzepts zum 31. März 2018 müssen alle indischen Tochterfirmen ein so genanntes Masterfile bei der lokalen Steuerbehörde einreichen. Das Formular 3CEAA ist bis zum 30. November des darauffolgenden Jahres beim Income Tax Office in elektronischer Form abzugeben.
Unternehmen, deren Mutterkonzern über 5 Milliarden Rupien Weltumsatz erwirtschaftet UND mindestens 500 Millionen Rupien internationale Transferzahlungen leistet, müssen darin ihre Verrechnungspreissystematik im Detail offen legen. Diese Regelung trifft so gut wie alle Konzerne, sodass sich hier in jedem Fall ein akuter Handlungsbedarf ergibt.
Ist ein korrektes Transfer Pricing im Rahmen einer betrieblichen Steuerprüfung nicht nachvollziehbar, werden die Gewinne nachträglich nach oben korrigiert, sodass höhere Steuern fällig und Strafzuschläge zu entrichten sind.
Für weitere Fragen zum Thema Transfer Pricing (Verrechnungspreise) steht Ihnen unser Team von WB Finance & Compliance jederzeit zur Verfügung.