Die neuen indischen Regelungen zur Steuerregistrierung für ausländische Unternehmen führen zu einer gewissen administrativen Vereinfachung – aber andererseits auch zu erheblicher Verwirrung. So wurden die bisher sehr strengen Anforderungen an die Registrierung einer sogenannten Permanent Account Number (PAN Steuernummer) für ausländische Unternehmen etwas gelockert. In der Folge werden aber ausländische Unternehmen, die bereits von früher eine solche PAN haben, neuerdings vermehrt zur Abgabe von Steuererklärungen in Indien aufgefordert.

Andererseits erhebt sich jetzt auch die Frage: Was tun mit der PAN, wenn man sie gar nicht mehr braucht?

PAN oder NO PAN – das ist hier die Frage!

Im Jahr 2003 führte Indien die Vorschrift ein, dass ausländische „Steuersubjekte“, die aufgrund eines mit ihrem Heimatstaat bestehenden Doppelbesteuerungs-Abkommens in den Genuss reduzierter Quellensteuer-Sätze kommen wollten, eine Steuerregistrierung benötigten: die Permanent Account Number (PAN).

Hiervon waren alle ausländischen Unternehmen betroffen, die quellensteuerpflichtige Dienstleistungen nach Indien verkauften oder quellensteuerpflichtige Zahlungen aus Indien erhielten, wie zum Beispiel auch Royalties, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Transferpreiszahlungen für Services, Montageleistungen etc.

Ohne Registrierung einer PAN wurde ein Quellensteuersatz von 20% angesetzt – mit PAN waren es aber oft nur 10%. Somit sahen sich de facto alle ausländischen Unternehmen, die Zahlungen solcher Art aus Indien zu erwarten hatten, zur Registrierung der PAN genötigt. Dabei spielte es keine Rolle, ob es sich um einen einmaligen Auftrag oder um regelmäßige Zahlungen (zum Beispiel von der eigenen Niederlassung oder aus einem Joint Venture) handelte.

Die (alte) PAN-Regelung in Theorie & Praxis

Man arrangierte sich also mit den Vorgaben und beantragte auch als ausländisches Unternehmen eine Permanent Account Number (PAN) in Indien. PAN-Inhaber sind aber zur Abgabe einer jährlichen Steuererklärung in Indien gezwungen – da unterscheidet das indische Steuerrecht nicht zwischen genuin indischen PANs und den PANs mit ausländischen Inhabern (PAN gleich PAN!). Hieß das also immer: auf jeden Fall auch eine Steuererklärung in Indien abgeben?

Theoretisch ja, aber praktisch nein! Warum sollte denn ein ausländisches Unternehmen eine Steuererklärung in Indien abgeben, wenn es dort gar nicht steuerpflichtig ist? Außerdem sind die indisch-deutschen Transaktionen ja bereits durch die Quellensteuerabgabe ganz formell dokumentiert – und die Quellensteuer wurde auch schon abgezogen. Warum dann noch eine Steuererklärung? Und vor allem: Warum sollte ich überhaupt auf die Idee kommen, gegenüber dem indischen Fiskus meine (deutschen) Ergebnisse offen zu legen?

Dieser Praxis wurde denn auch von den Behörden nicht aktiv widersprochen. Es wurde geduldet, dass ausländische Unternehmen der postulierten Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung einfach nicht nachkamen.

Abzug von Quellensteuer ab sofort auch ohne PAN Steuernummer

Die Mühlen in Indien mahlen langsam, aber sie mahlen. So dauerte es fast 10 Jahre bis die indischen Gerichte den heimischen Steuerbehörden klar machen konnten, dass sie nicht einfach internationale Abkommen aushebeln dürfen und diese auch anwenden müssen, solange sie von Vorteil für den Steuerzahler (Empfänger der Zahlungen) sind.

Genötigt durch die Gerichte erklärte daher vor kurzem die oberste indische Steuerbehörde (Notification), dass nun keine PAN mehr nötig sei, um gemäß Doppelbesteuerungsabkommen die Quellensteuer in Indien einzubehalten.

Die Diskriminierung / „Bestrafung“ von ausländischen Unternehmen ohne PAN-Registrierung mit einem Quellensteuersatz von 20% ist also vorbei! Gleichzeitig mit dieser Änderung wurden zum Glück auch noch die Informationen und Dokumente eindeutig benannt, um den eigenen Dokumentationspflichten nachzukommen: Eine Ansässigkeitsbescheinigung und eine ausländische Steuernummer (z.B. in Deutschland) reichen ab sofort aus, um die Quellensteuer einzubehalten. Es hat zwar etwas gedauert, aber nun ist dieser unnötige Verwaltungsakt endlich aufgehoben.

Kafka’eske Verhältnisse bei indischen Steuerbehörden und Verwirrung unter Experten

Sind damit jetzt alle Sorgen vorbei? Ironischerweise nicht! Denn nun werden indirekt die Unternehmen diskriminiert, die der damaligen Anforderung PAN Folge geleistet haben und diese PAN Steuernummer nun nicht mehr benötigen. Denn PAN-Inhaber sind ja eigentlich zur jährlichen Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert …

Man kann es kaum glauben, aber die indische Steuerbehörde schickt nun tatsächlich seit neuestem Mahnungen an ausländische PAN Besitzer, wo denn jetzt bitte die Steuererklärungen aus den Vorjahren bleiben!

Müssen nun alle PAN-Inhaber plötzlich die Steuererklärungen der letzten Jahre nachholen? Eigentlich möchte ich ja als ausländisches Unternehmen die PAN lieber zurückgeben. Aber geht das überhaupt..?

Die Expertenmeinungen unterscheiden sich – wie immer, wenn es um Indien geht. So gibt es auf der einen Seite zahlreiche Indienspezialisten , die zu einer zügigen Abgabe der Steuererklärungen raten, aber genauso viele Experten tendieren eher zu „Abwarten und wachsam bleiben“. Manche Fachleute wiederum sind der Meinung, dass die „lebenslang verliehene“ PAN nicht zurückgegeben werden kann – und dass man daher „auf ewig“ zur Abgabe von Steuererklärungen in Indien aufgefordert sei. Dem widersprechen andere Kenner der Materie: Sie gehen davon aus, dass die Rückgabe der PAN möglich sein muss, selbst wenn in Indien dafür noch kein Verwaltungsvorgang definiert ist.

Es bleibt auf jeden Fall spannend und wir werden Sie auf dem Laufenden halten…

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