Für sehr viele Mittelständler und Anbieter von Nischentechnologien ist der indische Markt oft (noch) zu klein, um den Aufbau einer eigenen Vertriebsstruktur vor Ort zu rechtfertigen. Die Kosten einer eigenen Tochtergesellschaft lassen sich kaum amortisieren. Und im Stammhaus stehen häufig nicht die ausreichenden personellen Ressourcen zur Verfügung, um Indien von Europa aus zu betreuen. Andererseits kann man es sich langfristig nicht leisten, den indischen Markt links liegen zu lassen. Was liegt also näher, als eine Zusammenarbeit mit einem indischen Händler, Agenten oder Distributor anzustreben?

Zu schön um wahr zu sein…

Dieser Weg ist mit deutlich weniger Risiken und Verbindlichkeiten verbunden, als eine eigene Gesellschaft vor Ort aufzubauen und diese zu verwalten und vor allem zu finanzieren. Die eigenen Produkte nach Indien verkaufen können, ohne selbst präsent sein zu müssen, ist insbesonders für mittelständische Unternehmen interessant.

Es scheint eine wunderbare Lösung: Ein Inder mit eigenem Unternehmen nimmt dem ausländischen Unternehmen die Last der Marktbearbeitung ab und trägt dabei noch einen Teil des wirtschaftlichen Risikos. Außerdem kümmert er sich um die ohnehin unbeliebten Themen Steuerrecht und Zoll. Und ganz ideal: Der Vertreter arbeitet auch noch exklusiv für das Stammhaus in Deutschland…

Und genau da fangen die (steuerrechtlichen) Probleme an!

In der Praxis ist der überwiegende Teil der indischen Agenten nur für eine einzige (europäische) Firma in Indien unterwegs. Wenn aber ein Repräsentant ausschließlich oder fast ausschließlich für einen ausländischen Auftraggeber tätig ist, spricht das indische Steuerrecht von einem „abhängigen Vertreter“ und seine Tätigkeit führt automatisch zu einer so genannten „Vertreterbetriebsstätte“.

Achtung: Die Behörden in Indien vermuten die Existenz einer Vertreterbetriebsstätte sehr viel schneller, als es international üblich ist!

Ein Vertreter muss noch nicht einmal Abschlussvollmachten haben oder ein Auslieferungslager betreiben. Es reicht bereits, wenn er „regelmäßig“ und nicht nur gelegentlich für die ausländische Firma „tätig“ wird.

Da hilft es auch nichts, wenn ein Consultant- oder Vertretervertrag die Unabhängigkeit des Vertreters eigens definiert. Selbst Unternehmen, die mit einem scheinbar „nicht abhängigen“ Agenten arbeiten, wurden von der Realität schon böse überrascht, wenn die indische Finanzbehörde argumentierte, dass der Vertreter in Wahrheit 95% des Umsatzes mit nur einem Prinzipal erreichte.

Leider ist nur wenigen europäischen Unternehmen, die mit einem Vertreter in Indien zusammenarbeiten, dieses real existierende Problem bewusst. Das kann sehr unangenehme Folgen haben, wie Sie in unserem Artikel Steuerpflicht und Gerichtsbarkeit durch Repräsentanten (Betriebsstätte Indien) nachlesen können.

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