Vergeben Sie nur sehr bewusst Titel und Positionen in Ihrer indischen Private Limited Company. 

Drei wichtige Hinweise vorweg: 

  1. Der Resident Director und der Managing Director bekleiden in der indischen Pvt. Ltd. Company rechtlich grundverschiedene Positionen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten und sollten deshalb nicht verwechselt oder unbewusst gleichgestellt werden.  
  2. Derjenige, der die tagesaktuellen Geschäfte managt, muss nicht zwangsläufig „Member of Board Director“ und damit u.U. haftbar zu machen sein. 
  3. Jemand, der die Geschäfte führt und zugleich die Position des „Directors“ innehat, muss nicht „Managing Director“, also der ranghöchste Manager des Unternehmens, sein. 
  4. Ernennen Sie nicht vorschnell jemanden zum „Managing Director“, sondern besser zunächst zum „General Manager“ oder „Head of India“, denn die Position des „Managing Directors“ hat äußerst weitreichende rechtliche Befugnisse.  
  5. Der Titel „Director“ signalisiert immer „Member of the Board” mit erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen.  

Typische Schwierigkeiten, die aus Unkenntnis oder Verwechslung entstehen 

Die Unkenntnis westlicher Unternehmen von üblichen Titeln und Bezeichnungen der einzelnen Führungspositionen in der indischen Pvt. Ltd. Company und die an diese Positionen geknüpften Rechtsfolgen und Befugnisse führen immer wieder zu gravierenden Schwierigkeiten auf zahlreichen Ebenen.  

  • Bei der Personalsuche kommt es immer wieder zu Irritationen, denn mit den Titeln der potenziellen indischen Bewerber assoziieren deutsche „Personaler“ oftmals falsche Entscheidungskompetenzen und Befugnisse.
  • Die Position des „Resident Directors“ wird mit dem „Managing Director“ verwechselt, ein Irrtum mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen. Der „Managing Director“ ist die höchste Position in der Pvt. Ltd. Company, ähnlich dem deutschen Vorstandsvorsitzenden. Er verfügt über umfangreiche rechtliche Befugnisse, wohingegen der „Resident Director“ nur eine untergeordnete Rolle spielt, auch wenn ausschließlich dessen Position gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Die Position des “Resident Directors” muss zudem nicht einmal durch einen Angestellten des eigenen Unternehmens, sondern kann auch durch einen externen Dienstleister bekleidet werden, z.B. durch Ihren Notar vor Ort.
  • Sollten Sie einen Resident Director benötigen, so wenden Sie sich gerne an uns. Wir können Ihnen selbstverständlich einen solchen zur Verfügung stellen [Link zur Personalsuche]
  • Westliche Unternehmen vergeben aus ihrer eigenen Unternehmensmatrix heraus vorschnell den Titel des „Directors“ nicht wissend, dass an diese Position relevante Rechtsfolgen wie z.B. Prokura oder hohe Hürden im Kündigungsfall geknüpft sind.

Einerseits impliziert der Titel „Director“ immer „Member of the Board of Directors“ und damit umfangreiche Machtbefugnisse. Inder wissen um diesen Zusammenhang. Das kann für Sie als europäisches Stammhaus nicht nur sehr unerwünschte rechtliche und tatsächliche Folgen haben, sondern macht Sie im schlimmsten Fall u.U. auch erpressbar. „Directors“ können ferner nicht einfach entlassen werden, sondern müssen von der Gesellschafterversammlung abberufen werden, so sie nicht einvernehmlich selbst zurücktreten – mit den dazugehörigen formalen Anforderungen, wie z.B. die Einhaltung von Ladungsfristen (ggfs. 21 Tage) etc.  

Mit anderen Worten: Einen “General Manager” oder “Head of India” können Sie quasi in Echtzeit entlassen, einen “Director” jedoch nicht.  

Andererseits geht mit der Mitgliedschaft im „Board of Directors“ auch eine Haftung einher, die Sie als Unternehmen natürlich bewusst wünschen und einsetzen können. Die Haftung eines General Managers gegenüber seinem Unternehmen ist deutlich eingeschränkter als die eines “Directors”. Es kann daher durchaus Sinn ergeben, nach einigen Jahren den „General Manager“ zum „Director“ zu befördern, um ihn selbst haftbar für sein tagtägliches Handeln zu machen.  

Wir haben es in der Praxis tatsächlich erlebt, dass manch Manager bewusste Compliance-Verstöße im Unternehmen herbeigeführt hat, um diese dann im Streitfall mit dem europäischen Stammhaus gegen dieses als Druckmittel einzusetzen.  

Ebenso können Sie den Titel des „Directors“ auch zur Personalsteuerung einsetzen, indem Sie diese Position als Incentive vergeben und so Vertrauen in  

und Wertschätzung für die Arbeit Ihres Mitarbeiters dokumentieren.  

  • Wollen Sie noch weitere Möglichkeiten der Mitarbeiterbindung kennenlernen oder das Thema mit einem Dritten besprechen? Melden Sie sich einfach bei uns.  
  • Westliche Unternehmen unterliegen häufig dem Irrtum, Ihr Unternehmen brauche zwingend einen „Managing Director“. Diese Position des ranghöchsten “Directors” mit seinen weitreichenden Befugnissen benötigen unserer Erfahrung nach meist nur Konzerne, nicht aber ein deutsches mittelständisches Unternehmen. Insbesondere bei der Neugründung einer Pvt. Ltd. Company raten wir von der Vergabe dieser Position (meist) aktiv ab. Ernennen Sie den mit der Geschäftsführung Beauftragten gerne zum „General Manager“ oder „Head of India“, aber scheuen Sie sich zu Recht davor, die extrem machtvolle und reputationsbehaftete Position des Managing Directors vorschnell zu vergeben. Nicht nur die rechtlichen Folgen einer solchen Ernennung sollten Sie zurückhalten, sondern auch die zwischenmenschlichen Folgen, die aus einer solchen Ernennung oftmals erwachsen. Die hohe gesellschaftliche Erwartungshaltung, die an eine solche prestigeträchtige Position wie den „Managing Director“ gekoppelt ist, färbt auf die Person ab, die diese Position erhält. Wir haben oftmals beobachten können, dass mit der Ernennung des “Managing Directors”, eine Veränderung in der Haltung des gesamten Unternehmens einher ging. Das deutsche Stammhaus wurde zum reinen Dienstleister degradiert, Vorgaben weniger beachtet. 
  • Ebenso haben europäische Kunden auf Businessveranstaltungen mit vermeintlichen Entscheidungsträgern indischer Unternehmen nicht selten über bestimmte Dinge verhandelt, nicht wissend, dass deren Position im Unternehmen solche Befugnisse gar nicht umfasst.  

Kulturelle Unterschiede bei der Aufklärung von Missverständnissen 

Selbst wenn Ihr indisches Gegenüber diese Missverständnisse bemerkt, wird es sie höchstwahrscheinlich nicht proaktiv aufklären. In der indischen Kultur ist der direkte Hinweis auf Fehler unüblich und der Umgangston weitaus subtiler. Sollten Sie Ihr indisches Gegenüber mit Ihrer Unwissenheit gekränkt haben, wird es dies nicht zeigen, sollten Sie es fälschlicherweise aufgewertet haben, wird es die Erhöhung des eigenen Status schweigend als schmeichelnd empfinden. Als „worst case“-Szenario haben wir auch erlebt, dass indische Mitarbeiter die von westlichen Unternehmen unwissentlich gesetzte Scheinwirkung nach außen, etwa im Rahmen von Finanztransaktionen, zum eigenen Vorteil ausgenutzt haben bis hin zur Erpressung des deutschen Stammhauses.  

Die wichtigsten Führungspositionen in der indischen Pvt. Ltd. Company 

Generell ist das indische Gesellschaftsrecht weniger hierarchisch ausgeprägt, als man es nicht nur z.B. aus dem deutschen Recht kennt, sondern auch in Indien vor dem Hintergrund der extrem hierarchisch geprägten Gesellschaft vermuten würde. Von dem Wunsch geprägt, möglichst prominent nach innen und außen wahrgenommen zu werden, sind indische Führungskräfte deswegen besonders kreativ im Erfinden und Gestalten von Titeln.  

Peinlich kann es in der Außenwirkung dann werden, wenn Ihre Führungskräfte sich mit Titeln schmücken, die eine Unternehmensgröße eines Konzerns vor Ort vermuten lassen, in Realität aber nur ein Vertriebsbüro mit 10 Mitarbeitern ansässig ist… 

Die wichtigsten Titel und deren gesetzlichen Folgen in Übersicht:   

  • CEO  

Die spezifische Position des CEO („Chief Executive Officer“) ist in dem indischen Companies Act, 2013, nicht vorgesehen, also auch nicht mit einer Director-Position verbunden. Sie wird aber von größeren Unternehmen verwendet für eine Person, die die oberste Führungsrolle für die Gesamtentwicklung des Unternehmens innehat. Diese Bezeichnung macht aber in der Außenwirkung nur dann Sinn, wenn ähnliche weitere Funktionen (CFO, COO usw.) im Unternehmen besetzt wurden, weswegen kleinere / mittelgroße Unternehmen von der Verwendung dieses Titels eher Abstand nehmen. 

  • Managing Director 

Der Managing Director ist der ranghöchste Manager mit der umfassendsten Verantwortung für die Geschäftsführung und Leitung meist größerer Unternehmen oder Konzerne. Er kann – im Rahmen seiner ihm erteilten Vollmachten – die Geschäfte teilweise sogar allein führen und verfügt nach dem Companies Act über Sonderbefugnisse, die ihn über die übrigen Direktoren stellen. Die Position des Managing Directors ist ausdrücklich nicht zwingend vorzusehen! 

  • General Manager oder Country Head 

Der General Manager oder Country Head wird aus indischer Sicht als “klassischer” Geschäftsführer verstanden, der aber nicht zwingend auch im „Board of Directors“ sitzt. Dies signalisiert, dass er zwar operative Verantwortung trägt, nicht aber die gleichen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten wie “ein Director innehat. Ein General Manager oder Country Head erweckt zudem den Eindruck, dass er mehr hands-on”, d.h. nahe an der Betriebspraxis ist, als z.B. ein CEO, der eher über den Dingen “schwebt” und sich um wichtige strategische Entscheidungen kümmert. Die Position des General Managers eignet sich deshalb hervorragend für Neueinstellungen bei mittelständischen Unternehmen.  

  • Executive Director (= Geschäftsführender Direktor) 

Der Executive Director ist ein Vollzeitdirektor, der entgeltlich eine Vollzeitbeschäftigung in der Gesellschaft ausübt, z.B. als Geschäftsführer oder CEO. Sollte diese Position von einem Ausländer besetzt sein, so braucht dieser deshalb ggfs. auch ein gültiges Arbeitsvisum. Der Executive Director ist aktiv in die täglichen operativen Entscheidungen des Unternehmens involviert und trägt die Hauptverantwortung für die Umsetzung der Unternehmensstrategie. 

Daneben sieht das indische Recht noch folgende Positionen vor:  

  • Non-Executive Director (= nicht geschäftsführender Direktor) 

Der Non-Executive Director bezieht kein Gehalt von der Gesellschaft und ist nicht in die tagtäglichen Abläufe des Unternehmens eingebunden. Er bietet dem Unternehmen eher strategische Richtung und Überwachung, nimmt jedoch nicht aktiv an der operativen Leitung des Unternehmens teil. Non-Executive Directors können unabhängige Fachleute oder Vertreter von Gesellschaftern sein. Sollte das Board of Directors auch von Mitarbeitern des (ausländischen) Stammhauses zwecks Interessensvertretung, Einflussnahme und Kontrolle besetzt sein, was aus unserer Sicht unbedingt zu empfehlen ist, wären diese solche Non-Executive Directors. 

  • Resident Director  

Der Resident Director ist für jedes indisches Unternehmen obligatorisch. Es handelt sich um eine Person, die mehr als 182 Tage im Geschäftsjahr in Indien ansässig ist. Jeder der vorstehend genannten Direktoren kann unter Einhaltung dieser Vorschrift als Resident Director und damit lokaler Vertreter des Unternehmens vor Ort fungieren. Er ist für die Interaktion mit Regierungsbehörden und anderen relevanten Institutionen in Indien verantwortlich. Aufgrund dieser Residenzpflicht ist es zwar möglich, dass die indische Pvt. Ltd. ausschließlich von ausländischen Personen geleitet wird, nicht aber ausschließlich aus dem Ausland.   

  • „Board of Directors“ 

Geleitet wird die Pvt. Ltd. Company vom sog. „Board of Directors”, deren Mitglieder von den „Shareholders“ ernannt und abberufen werden. Es besteht in der Regel aus 3-5 „Directors“ (wobei 2-15 Direktoren rechtlich möglich wären) und tagt mindestens viermal pro Geschäftsjahr, aufgezeichnete digitale Sitzungen sind möglich.  

  • „Shareholders“ 

Die Gesellschafter halten als Eigentümer des Unternehmens deren Anteile, haben das Recht an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, über wichtige Unternehmensangelegenheiten abzustimmen und Dividenden zu erhalten. Sie ernennen die sog. „Directors“ und haben auch das Recht, diese abzuberufen.   

Fall Sie weitere Informationen über die Rechte und Pflichten der einzelnen Direktoren suchen, schauen Sie sich unser Webinar an [Link zum Webinar].  

Haben Sie ansonsten grundsätzlichere Fragen zu Personalthemen sprechen Sie uns bitte persönlich an und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin mit uns ([email protected]).